Das Häusliche Arbeitszimmer

Heute möchte ich euch, wie schon in meinem ersten Beitrag zu "Autoren und Steuern" angekündigt, zum Thema „Häusliches
Arbeitszimmer“ informieren.
Denn wo hat ein Schriftsteller seinen Arbeitsplatz?
Vermutlich hinter dem Computer. Und spätestens, wenn du das Schreiben beruflich oder als Berufung betreibst, willst du das ja nicht immer vom Bett aus machen. Was
wäre also ideal? Ein Arbeitszimmer.
Was ist eigentlich ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes?
Laut BMF-Schreiben stellt das häusliche Arbeitszimmer einen Raum dar, der seiner
1. Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und
2. vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer und/oder organisatorischer Arbeiten dient und
3. zu ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche und/oder berufliche Zwecke genutzt wird.
Klingt ja erst mal wieder schrecklich hochgestelzt. Deshalb möchte ich die einzelnen Punkte kurz näher erklären.
1. Ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist.
Das heißt nichts anderes, als dass das Arbeitszimmer zu deinem Haushalt gehören muss. Sprich, Keller und Dachboden sind voll okay. Es muss sich aber um einen
abgetrennten Raum handeln - eine kleine Arbeitsecke im Schlafzimmer reicht hierfür nicht! Und das Finanzamt prüft da genau nach. Du musst häufig sogar einen Grundriss der Wohnung einreichen, auf
dem das Arbeitszimmer eindeutig erkennbar ist. Hier gibt es natürlich auch noch gewisse Sonderregelungen. Wen das Thema sehr interessiert und wer sich nicht sicher ist, wie das bei ihm zu
behandeln ist, kann hier im BMF-Schreiben vom 02.03.2011 (BStBl. I S. 195) nachschauen. Unter Tz. 5 sind einige Beispiele für Spezialfälle aufgezählt, die hier den Rahmen sprengen würden. Hier
ist der Link dazu: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/387055/
2. Es dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer und/oder organisatorischer Arbeiten.
Wichtig ist: hier ist nicht erforderlich, dass die Arbeiten büromäßiger Art sind. Gut für dich als Autor/in, denn du darfst sowohl schriftstellerische als auch
geistige und künstlerische Arbeiten dort ausführen. Also zum Beispiel das Cover für dein eBook zeichnen oder so.
3. Es wird ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich für betriebliche und/oder berufliche Zwecke genutzt.
Das bedeutet: du kannst das Arbeitszimmer (bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen) nur abziehen, wenn du dort tatsächlich nur deine schriftstellerische Arbeit
ausführst. Allerdings ist eine untergeordnete private Mitbenutzung da unschädlich.
Beispiel:
Du schreibst jeden Tag von 8 -12 Uhr, dann kümmerst du dich ein bisschen um Social Media und Marketing. Um 13 Uhr machst du dann deine Steuererklärung für das
Jahr 2016. Hier füllst du natürlich auch die Angaben zu deinem Ehepartner und deinen Kinder mit aus. Schwupps hast du eine private Mitveranlassung, da dies ja nicht zu deiner Betätigung als
Schriftstellerin gehört (außer eben das Erstellen deiner EÜR bzw. das Ausfüllen der Anlage S). Jetzt ist aber klar, dass du die Steuererklärung nur an einem von deinen 230 Arbeitstagen machst.
Soll heißen: deine private Mitveranlassung beträgt 1/230, also 0,4 %. So, und wenn du deine gesamten privaten Tätigkeiten im Jahr addierst, kommst du vielleicht auf insgesamt 15 Arbeitstage, die
du für private Zwecke genutzt hast (du kannst hier natürlich auch in Stunden rechnen). Du wärst dann bei 6 %. Unter 10 % gilt die private Mitveranlassung als unschädlich. Klingt gut,
oder?
Jetzt hast du eine grobe Vorstellung davon, was ein häusliches Arbeitszimmer ist. Alle drei Punkte treffen auf dich zu? Na prima, dann können wir uns ja um den
nächsten Punkt Gedanken machen:
Welche Aufwendungen kann ich in diesem Zusammenhang steuerlich geltend machen?
Vorweg: Die Aufwendungen können zum einen natürlich nur anteilig für das Arbeitszimmer angesetzt werden. Wenn dein Haus eine Wohnfläche von 100 qm
hat und dein Arbeitszimmer davon 15 qm einnimmt, kannst du die Aufwendungen zu 15 % abziehen. Zum anderen musst du beachten, dass du sie nur zeitanteilig abziehen kannst. Wenn du
zum Beispiel erst zum 01.06. des Jahres deine Tätigkeit als Schriftstellerin aufnimmst, kannst du auch nur 6/12 der Aufwendungen berücksichtigen. So, nun möchte ich eine Aufzählung der möglichen abziehbaren Aufwendungen starten, damit es übersichtlicher wird:
• Mietaufwendungen
• Gebäude-Afa
Wenn du ein Arbeitszimmer in deinem eigenen Haus hast, kannst du die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Gebäude mit einem jährlichen Prozentsatz
ab-schreiben. Das ist nicht so einfach, vor allem nicht, die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Ich gebe dir mal folgendes Beispiel:
Du kaufst ein Haus für 50.000 €. Der Grund- und Bodenanteil beträgt schätzungsweise 20 %. Somit entfällt auf das Gebäude noch ein Betrag von 40.000 €. Dann
bezahlst du noch Grunderwerbsteuer 1.000 € und Notarkosten 1.000 €. Diese gehören als Anschaffungsnebenkosten mit in die Bemessungsgrundlage hinein und werden mit 80 % einbezogen, da sie auf
Grundstück und Gebäude entfallen. Und du entscheidest dich, das Dach zu sanieren für 50.000 €. Hierbei handelt es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, insofern die Baumaßnahme innerhalb
von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes erfolgt und 15 % der ursprünglichen AK übersteigt.
Deine BMG beträgt also:
Gebäude 40.000 €
Nebenkosten 2.000 € x 80 % = 1.600 €
Sanierung 50.000 €
Gesamt
91.600 €
Diese kannst du dann mit 2 % pro Jahr abschreiben (oder mit 2,5 %, wenn das Gebäude vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurde), macht 91.6000 € x 2 % =
1.832 €
• Schuldzinsen, z.B. für Sanierungskredite oder den Kredit, den du zur Anschaffung deines Hauses/ deiner Wohnung aufgenommen hast
• Wasser, Strom und Energiekosten
• Kosten für Zimmerreinigung
• Grundsteuer
• Müllabfuhr
• Schornsteinfeger
• Gebäudeversicherung
• Sonstige Renovierungskosten/ Erhaltungsaufwendungen
Diese Liste ist natürlich nicht abschließend! Dazu gibt es einfach viel zu viele mögliche Aufwendungen. Was aber noch wichtig ist zu wissen: Wenn
du zum Beispiel 15 % der Kosten für den Schornsteinfeger absetzt, weil sie auf dein häusliches Arbeitszimmer entfallen, musst du deine Aufwendungen, die du eh nach § 35a EStG in deiner
Einkommensteuererklärung abziehst, entsprechend mindern!
Welche Aufwendungen aber nicht dazu gehören:
• Aufwendungen für Kunstgegenstände (z.B. teure Bilder) und Luxusgegenstände, die nur der Ausschmückung dienen, (das soll jetzt aber nicht heißen,
dass du in deinem Arbeitszimmer die olle Raufasertapete statt der tollen Vliestapete nehmen musst. Grundsätzlich kommt es nicht auf die Angemessenheit der Aufwendungen an, wenn ein beruflicher
Zusammenhang erkennbar ist. Soll heißen: ein Bild von da Vinci ist nicht abziehbar, da nicht im Zusammenhang mit schriftstellerischer Tätigkeit. Ein altes Schreibpult aus Biedermeier-Zeiten
schon, auch wenn es überteuert ist, da du ja irgendwo dran schreiben musst)
• Aufwendungen für Arbeitsmittel gehören hier auch nicht rein. Die sind ja sowieso als Betriebsausgaben abzugsfähig.
So, jetzt habe ich diesen Punkt auch hinreichend erörtert. Bleibt also noch die Frage: wann sind denn die ganzen Aufwendungen überhaupt abzugsfähig?
Der Gesetzgeber unterscheidet da zwei Fälle:
1. Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung.
Dies dürfte bei dir regelmäßig der Fall sein, wenn du deine gesamte Arbeitszeit und Tatkraft auf deine schriftstellerische Tätigkeit beschränkst. Du musst natürlich
in dem Arbeitszimmer dann auch tatsächlich tätig werden (es ist ja nicht schlimm, wenn man den Laptop mal eine Stunde mit ins Wohnzimmer nimmt. Es ist natürlich auch nicht schädlich, wenn du drei
Tage auf der Buchmesse beruflich bedingt verbringst oder wenn du ein Meeting mit deinem Lektor außerhalb des Zimmers hast. Aber du solltest schon den Großteil deiner Zeit oder besser ausgedrückt: den wichtigsten Teil deiner zeit, also die tatsächliche Schreibarbeit, im Arbeitszimmer verbringen.).
RECHTSFOLGE: Du kannst ALLE Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abziehen.
2. Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Ein anderer Arbeitsplatz steht dir zum Beispiel zur Verfügung, wenn du jeden Tag in ein gemietetes Büro gehst zum Schreiben. Dann kannst du natürlich nicht zweimal
Aufwendungen abziehen (einmal fürs Büro und einmal fürs Arbeitszimmer). Bei den meisten Autoren/-innen sollte das jedoch nicht der Fall sein, denn das geht auf Dauer ganz schön ins Geld. Aber
gerade in Großstädten, in denen die Wohnungen eher klein sind, wird auf diese Lösung zurückgegriffen. Allerdings würdest du in einer 1-Zimmer-Wohnung sicher schon ganz oben rausfallen, da du ja
das eine Zimmer nicht nur als Arbeitszimmer nutzen kannst (es sei denn, du schläfst am Schreibtisch oder du hast zwei Wohnungen).
RECHTSFOLGE: Du kannst Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € im Jahr abziehen. Hier brauchst du dann übrigens nicht auf die
Zeitanteiligkeit achten, wenn du erst im Laufe des Jahres mit der schriftstellerischen Tätigkeit begonnen hast. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, insofern ihn die tatsächlichen Aufwendungen
(die du ja nur zeitanteilig berücksichtigen darfst) übersteigen.
Es kann aber auch sein, dass du das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte verwendest. Dies
sollte in der Regel dann der Fall sein, wenn du zwar angestellt bist bei einem Arbeitgeber, aber nebenbei noch schriftstellerisch tätig wirst und das Arbeitszimmer auch der Erledigung deiner
Arbeiten dient, die durch die nichtselbstständige Arbeit anfallen.
Beispiel:
Du arbeitest als Lektorin bei einem Verlag (angestellt!!!, nichtselbstständige Tätigkeit), musst aber nur 2 Tage die Woche dort erscheinen und kannst 3 Tage
Home-Office machen. Hierfür nutzt du dein häusliches Arbeitszimmer. Gleichzeitig schreibst du aber noch jeden Tag 2 Stunden an deinem Roman (selbstständige Tätigkeit). Somit ergibt sich in
Stunden gesehen:
• 3 x 8 Stunden Home-Office, nichtselbstständige Tätigkeit = 24 Stunden
• 5 x 2 Stunden selbstständige Tätigkeit = 10 Stunden
Macht zusammen eine wöchentliche Nutzungszeit des Arbeitszimmers von 34 Stunden, von der 29.41 % auf die selbstständige Tätigkeit und 70,58 % auf die
nichtselbstständige Tätigkeit entfallen. Dementsprechend sind dann die Aufwendungen aufzuteilen.
Puh, ich kann dir nur eins sagen: das häusliche Arbeitszimmer ist ein unglaublich kompliziertes Thema. Allerdings ist bei
Autoren/ -innen die Rechtsprechung relativ klar, sodass du die Aufwendungen sogar allein berechnet bekommen solltest. Sobald du aber irgendeinen Sonderfall darstellst, würde ich mir steuerliche
Beratung einholen. Dies empfehle ich besonders, wenn
• du mehrere Tätigkeiten im Arbeitszimmer ausübst
• du viele komplizierte Baumaßnahmen an deinem Haus/ in deiner Wohnung vorgenommen hast und dir nicht sicher bist, wie sich die korrekte
Bemessungsgrundlage für die Gebäude-Afa ermittelt
• du dein häusliches Arbeitszimmer noch nebenbei vermietest, wenn du es nicht brauchst
Achso, was ich noch erwähnen wollte: Natürlich kann auch dein Ehemann/ Freund/ WG-Mitbewohner Aufwendungen für euer gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer
abziehen, wenn bei ihm die Voraussetzungen dafür vorliegen. Und zwar in der Höhe, in der die jeweiligen Aufwendungen von ihm getragen wurden.
Fragen, Wünsche, Anmerkungen? Dann lass doch gern einen Kommentar da! Gern kannst du mir auch deine Erfahrungen schildern, wie das Finanzamt bei dir die
Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers überprüft hat!
Kommentar schreiben